6 6. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustellen ist. Zur Begründung wird vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Beschwerdeführerin bringt weder in ihrer Beschwerde noch im Rahmen der unaufgeforderten Replik etwas vor, das die Unrechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung begründet. 6.1 Entgegen der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz tatsachenwidrig ist.