132 Abs. 1 PolG unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen. Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt (Art. 6 Abs. 1 PolG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände es zulassen (Art. 132 Abs. 2 PolG). Das polizeiliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 PolG).