Gemäss Art. 73 PolG kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darf die Kantonspolizei gemäss Art. 132 Abs. 1 PolG unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen.