Dass von der Drohne keine Gefahr ausgegangen sei, sei zum Zeitpunkt, als sich die Beschuldigte für den Einsatz des Diensthundes habe entscheiden müssen, nicht bekannt gewesen, weswegen zu jenem Zeitpunkt von einer möglichen Gefährdung der Stadionbesucher habe ausgegangen werden müssen. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, den Biss des Hundes zu vermeiden, indem sie angehalten hätte. Weil sie sich jedoch vom Hund wegbewegt habe, auch nachdem dieser sie ohne Biss zu stellen versucht habe, habe dieser seiner Ausbildung entsprechend reagiert und zugebissen.