Da die Beschuldigte Hundeführerin sei und ihren Diensthund mitgeführt habe, sei es nahliegend und in der konkreten Situation auch verhältnismässig gewesen, die gebotene Anhaltung der Flüchtenden mithilfe des Diensthundes vorzunehmen. Dass von der Drohne keine Gefahr ausgegangen sei, sei zum Zeitpunkt, als sich die Beschuldigte für den Einsatz des Diensthundes habe entscheiden müssen, nicht bekannt gewesen, weswegen zu jenem Zeitpunkt von einer möglichen Gefährdung der Stadionbesucher habe ausgegangen werden müssen.