4 und aus diesem habe aussteigen müssen, sowie aufgrund der von der Beschwerdeführerin bereits zurückgelegten Distanz sei ein eigenes Nachrennen und Anhalten durch die Beschuldigte nicht angezeigt gewesen. Auch habe die Beschuldigte in der Dunkelheit nicht klar erkennen können, wer da vor der Polizei davongerannt sei. Da die Beschuldigte Hundeführerin sei und ihren Diensthund mitgeführt habe, sei es nahliegend und in der konkreten Situation auch verhältnismässig gewesen, die gebotene Anhaltung der Flüchtenden mithilfe des Diensthundes vorzunehmen.