319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen. So habe sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, die zunächst noch mit einem unbekannten weissen Gegenstand (Plakat) hantiert und beim blossen Auftauchen des Polizeifahrzeugs panikartig die Flucht ergriffen habe, sowie des abzuklärenden Drohnenvorfalls eine Polizeikontrolle aufgedrängt. Angesichts der Umstände, dass die Beschwerdeführerin alleine unterwegs gewesen sei und sie das Fahrzeug zuerst habe abstellen