Dies habe der Hund getan, indem er die Beschwerdeführerin zunächst mit einem Sprung an den Arm zu stellen versucht und die sich nach wie vor von ihm wegbewegende Frau schliesslich in die Wade gebissen habe. Mit der Bisswunde, welche ärztlich habe versorgt werden müssen, liege in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung vor. Subjektiv habe die Beschuldigte die Verletzung zwar nicht gewollt; indem sie der Beschwerdeführerin den Diensthund nachgeschickt habe, um sie zu stellen, habe sie eine solche allerdings in Kauf genommen. Zumal jedoch ein Rechtfertigungsgrund vorliege, sei das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst.