Da die Beschuldigte alleine unterwegs gewesen sei, habe sie dazu zuerst das Polizeifahrzeug abstellen und aussteigen müssen. Weil sich die flüchtende Beschwerdeführerin währenddessen immer weiter entfernt habe, habe sich die Beschuldigte angesichts der möglichen Bedrohung zahlreicher Personen durch einen unbekannten Drohnenpiloten bzw. eine unbekannte Drohnenpilotin dazu entschieden, der davonrennenden Frau nach mindestens zweimaliger Warnung ihren Diensthund nachzuschicken, damit dieser die Flüchtende stelle.