4. Die Vorinstanz erachtete es sachverhaltsmässig als erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem zunächst verdächtigen Gegenstand hantiert, auf das Auftauchen der Polizei unmittelbar mit Flucht reagiert und ihre Flucht auch auf Zuruf "Halt" nicht abgebrochen hatte, sondern weitergerannt war. Weiter sei erwiesen, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Suche nach dem Drohnenpiloten bzw. der Drohnenpilotin aufgrund ihres Verhaltens habe kontrollieren wollen. Da die Beschuldigte alleine unterwegs gewesen sei, habe sie dazu zuerst das Polizeifahrzeug abstellen und aussteigen müssen.