Zumal sich zwischenzeitlich herausgestellt hatte, dass die Beschuldigte als Diensthundeführerin am Vorfall beteiligt war, wurde das Verfahren BA 22 463 gemäss Aktennotiz vom 14. September 2022 alsdann gegen die Beschuldigte weitergeführt. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 hiess die Staatsanwaltschaft die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge gut, zog die Akten des Strafverfahrens BM 22 27242 bei und nahm die eingereichten Fotos und Videos zu den Akten. In der Folge wurde das Verfahren mit der angefochtenen Verfügung eingestellt.