2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Festsetzung einer Entschädigung (wohl gemeint: des Schadenersatzes) und einer Genugtuung zu ihren Gunsten an die Vorinstanz verlangt, macht sie Staatshaftungsansprüche nach Art. 177 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) i.V.m. Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern (PG; BSG 153.01) geltend. Da weder die Beschwerdekammer noch die Staatsanwaltschaft für die Durchführung eines Staatshaftungsverfahrens nach Art. 100 ff.