2 2.2 Wenn die Beschwerdeführerin Ziff. 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung anficht und die Rückweisung der Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung und Ausfällung einer Strafe an die Staatsanwaltschaft verlangt, ist sie als geschädigte Person durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerde frist- und hinsichtlich dieser (Teil-)Begehren auch formgerecht verfasst ist, ist insoweit auf sie einzutreten.