322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde aktuell sein. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient so der Prozessökonomie.