Mit Verfügung vom 29. November 2022 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschuldigte nahm mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 persönlich Stellung und ersuchte sinngemäss um Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge replizierte die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2022 unaufgefordert und beantragte: 1. Der Rapport des Ordnungsdiensteinsatzes vom 23.11.2023 sei von der Kantonspolizei Bern beizuziehen.