2. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung, zur Ausfällung einer Strafe und zur Festsetzung der Entschädigung und Genugtuung zu Gunsten der Geschädigten an die Staatsanwaltschaft Bern zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen