Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 469 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 17. Oktober 2022 (BA 22 463) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (BA 22 463) stellte die Kantonale Staatsan- waltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen einfacher Kör- perverletzung, angeblich begangen am 23. November 2021 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin B.________, ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nach- folgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 17. November 2022 (Postaufgabe: 17. November 2022) Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein, mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern seien aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung, zur Ausfällung einer Strafe und zur Festsetzung der Entschädigung und Genugtuung zu Gunsten der Geschädigten an die Staatsanwaltschaft Bern zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Verfügung vom 29. November 2022 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Be- schwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Be- schuldigte nahm mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 persönlich Stellung und er- suchte sinngemäss um Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In der Folge replizierte die Beschwerdeführerin am 23. Dezem- ber 2022 unaufgefordert und beantragte: 1. Der Rapport des Ordnungsdiensteinsatzes vom 23.11.2023 sei von der Kantonspolizei Bern beizu- ziehen. 2. Die Einsatzplanung der Beschuldigten, von D.________ Ch, StatPol Konolfingen und von G.________ Melanie vom 23.11.2021 sei von der Kantonspolizei Bern beizuziehen. Genannte Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung i.V. mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 vorläufig abgewiesen. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Orga- nisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde- führung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde aktuell sein. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz über konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entschei- det und dient so der Prozessökonomie. 2 2.2 Wenn die Beschwerdeführerin Ziff. 1 des Dispositivs der Einstellungsverfügung an- ficht und die Rückweisung der Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung und Ausfällung einer Strafe an die Staatsanwaltschaft verlangt, ist sie als geschädigte Person durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerde frist- und hinsichtlich dieser (Teil-)Begehren auch formgerecht verfasst ist, ist insoweit auf sie einzutreten. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs der Einstellungsverfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Fest- setzung einer Entschädigung (wohl gemeint: des Schadenersatzes) und einer Ge- nugtuung zu ihren Gunsten an die Vorinstanz verlangt, macht sie Staatshaftungsan- sprüche nach Art. 177 des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1) i.V.m. Art. 100 ff. des Personalgesetzes des Kantons Bern (PG; BSG 153.01) gel- tend. Da weder die Beschwerdekammer noch die Staatsanwaltschaft für die Durch- führung eines Staatshaftungsverfahrens nach Art. 100 ff. PG zuständig sind, ist auf die im Übrigen auch nicht begründeten und damit formungültigen (Teil-)Begehren nicht einzutreten. 2.4 Was den ebenfalls unbegründeten bzw. formungültigen (Teil)-Antrag anbelangt, wo- nach Ziff. 3 des Dispositivs der Einstellungsverfügung aufzuheben sei, fehlt es der Beschwerdeführerin schliesslich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, zumal sie von der Kostenauflage an den Kanton nicht betroffen ist. Entsprechend ist auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten. 3. 3.1 Zum Sachverhalt geht aus den der Kammer vorliegenden Akten hervor, dass zum fraglichen Zeitpunkt im Stadion «Wankdorf» in Bern das mit 31’120 Zuschauenden ausverkaufte Champions League Gruppenspiel zwischen dem BSC Young Boys und Atalanta Bergamo (Spielbeginn um 21:00 Uhr) stattfand. Da während des laufenden Spiels bzw. unmittelbar vor dem zu beurteilenden Vorfall eine Drohne gesichtet wor- den war, welche mit einem angehängten weissen Gegenstand (ähnlich einem Pla- kat) über das Stadion (Zone mit Einschränkungen für Modellluftfahrzeuge und Droh- nen) zu fliegen versuchte, wurde durch die Polizei aktiv nach der Person, die die Drohne flog, gesucht, mit dem Ziel, diese nach Möglichkeit anzuhalten. Im Rahmen dieser Nachsuche befuhr die Beschuldigte, welche als Diensthundeführerin im Ein- satz war, mit einem Patrouillenfahrzeug vom Zentweg herkommend die Autobahn- brücke, welche die Kleine mit der Grossen Allmend verbindet. Dort erblickte sie die Beschwerdeführerin, welche mit einem weissen Gegenstand (Plakat) hantierte. Diese reagierte angesichts des Patrouillenfahrzeugs – unbestrittenermassen – ner- vös und rannte in die der Fahrtrichtung des Polizeiautos entgegensetzte Richtung davon, weshalb die Beschuldigte die Beschwerdeführerin einer Kontrolle unterzie- hen wollte. In der Folge kam es zum Einsatz des Diensthundes, welcher die Be- schwerdeführerin im Rahmen der Anhaltung in die Wade biss, so dass die Beschwer- deführerin später im Spital verarztet werden musste. 3 3.2 Mit persönlich verfasster Strafanzeige vom 23. Februar 2022 wirft die Beschwerde- führerin zwei noch nicht näher bekannten Polizistinnen vor, sie anlässlich der Anhal- tung vom 23. November 2021 durch den Einsatz ihres Diensthundes verletzt zu ha- ben. Am 16. März 2022 wurde das Verfahren durch die Kantonale Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben übernommen (BA 22 463). Daraufhin wurde am 4. April 2022 eine Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gegen unbekannte Täterschaft (Mitarbeiter der Kantonspo- lizei Bern, stationierte Polizei Bern) eröffnet. Parallel dazu führte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Untersuchung (BM 22 27242) gegen die Be- schwerdeführerin wegen Hinderung einer Amtshandlung. Gegen den in diesem Ver- fahren gegen sie erlassenen Strafbefehl vom 11. August 2022 erhob die Beschwer- deführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 26. Au- gust 2022 Einsprache. Zumal sich zwischenzeitlich herausgestellt hatte, dass die Beschuldigte als Diensthundeführerin am Vorfall beteiligt war, wurde das Verfah- ren BA 22 463 gemäss Aktennotiz vom 14. September 2022 alsdann gegen die Be- schuldigte weitergeführt. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 hiess die Staatsan- waltschaft die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO gestellten Beweisanträge gut, zog die Akten des Strafverfahrens BM 22 27242 bei und nahm die eingereichten Fotos und Videos zu den Akten. In der Folge wurde das Verfahren mit der angefochtenen Verfügung eingestellt. 4. Die Vorinstanz erachtete es sachverhaltsmässig als erstellt, dass die Beschwerde- führerin mit einem zunächst verdächtigen Gegenstand hantiert, auf das Auftauchen der Polizei unmittelbar mit Flucht reagiert und ihre Flucht auch auf Zuruf "Halt" nicht abgebrochen hatte, sondern weitergerannt war. Weiter sei erwiesen, dass die Be- schuldigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Suche nach dem Drohnenpiloten bzw. der Drohnenpilotin aufgrund ihres Verhaltens habe kontrollieren wollen. Da die Beschuldigte alleine unterwegs gewesen sei, habe sie dazu zuerst das Polizeifahr- zeug abstellen und aussteigen müssen. Weil sich die flüchtende Beschwerdeführerin währenddessen immer weiter entfernt habe, habe sich die Beschuldigte angesichts der möglichen Bedrohung zahlreicher Personen durch einen unbekannten Drohnen- piloten bzw. eine unbekannte Drohnenpilotin dazu entschieden, der davonrennen- den Frau nach mindestens zweimaliger Warnung ihren Diensthund nachzuschicken, damit dieser die Flüchtende stelle. Dies habe der Hund getan, indem er die Be- schwerdeführerin zunächst mit einem Sprung an den Arm zu stellen versucht und die sich nach wie vor von ihm wegbewegende Frau schliesslich in die Wade gebissen habe. Mit der Bisswunde, welche ärztlich habe versorgt werden müssen, liege in objektiver Hinsicht eine einfache Körperverletzung vor. Subjektiv habe die Beschul- digte die Verletzung zwar nicht gewollt; indem sie der Beschwerdeführerin den Diensthund nachgeschickt habe, um sie zu stellen, habe sie eine solche allerdings in Kauf genommen. Zumal jedoch ein Rechtfertigungsgrund vorliege, sei das Ver- fahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen. So habe sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, die zunächst noch mit einem unbekannten weissen Gegenstand (Plakat) hantiert und beim blossen Auftauchen des Polizeifahr- zeugs panikartig die Flucht ergriffen habe, sowie des abzuklärenden Drohnenvorfalls eine Polizeikontrolle aufgedrängt. Angesichts der Umstände, dass die Beschwerde- führerin alleine unterwegs gewesen sei und sie das Fahrzeug zuerst habe abstellen 4 und aus diesem habe aussteigen müssen, sowie aufgrund der von der Beschwerde- führerin bereits zurückgelegten Distanz sei ein eigenes Nachrennen und Anhalten durch die Beschuldigte nicht angezeigt gewesen. Auch habe die Beschuldigte in der Dunkelheit nicht klar erkennen können, wer da vor der Polizei davongerannt sei. Da die Beschuldigte Hundeführerin sei und ihren Diensthund mitgeführt habe, sei es nahliegend und in der konkreten Situation auch verhältnismässig gewesen, die ge- botene Anhaltung der Flüchtenden mithilfe des Diensthundes vorzunehmen. Dass von der Drohne keine Gefahr ausgegangen sei, sei zum Zeitpunkt, als sich die Be- schuldigte für den Einsatz des Diensthundes habe entscheiden müssen, nicht be- kannt gewesen, weswegen zu jenem Zeitpunkt von einer möglichen Gefährdung der Stadionbesucher habe ausgegangen werden müssen. Im Übrigen wäre es der Be- schwerdeführerin möglich gewesen, den Biss des Hundes zu vermeiden, indem sie angehalten hätte. Weil sie sich jedoch vom Hund wegbewegt habe, auch nachdem dieser sie ohne Biss zu stellen versucht habe, habe dieser seiner Ausbildung ent- sprechend reagiert und zugebissen. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Verfahrenseinstellung hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellun- gen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Wür- digung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Be- weislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staats- anwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt aber, dass der rechtli- chen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sach- verhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (Urteile des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1 je mit Verweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1 sowie 138 IV 186 E. 4.1; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 389 vom 21. März 2022 E. 4). 5 5.2 Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich – wenn keine schwere Schädigung i.S.v. Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetz- buches (StGB; SR 311.0) vorliegt – der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. 5.3 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Ge- setz mit Strafe bedroht ist. Nach Art. 215 Abs. 1 StPO kann die Polizei im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen (Bst. a), sie kurz zu befragen (Bst. b) und um abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat (Bst. c). Dafür bedarf es eines sachlichen Grundes, in erster Linie eines vagen Tatverdachts z.B. aufgrund der Tatortnähe, der Ähnlichkeit mit einem Signalement, eines verdächtigen, auffälligen Benehmens. Ein vager Tatver- dacht gegenüber der anzuhaltenden Person selbst ist indessen nicht zwingend er- forderlich (WEDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 8 zu Art. 215 StPO; vgl. auch BGE 139 IV 128 E. 1.2). Für den Kanton Bern wird das polizeiliche Handeln im Polizeigesetz des Kantons Bern geregelt, worauf die Vorinstanz verweist. Gemäss Art. 73 PolG kann die Kan- tonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird. Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darf die Kantonspolizei gemäss Art. 132 Abs. 1 PolG unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sa- chen anwenden und geeignete Einsatz- und Hilfsmittel einsetzen. Das polizeiliche Handeln richtet sich in erster Linie gegen diejenige Person, die unmittelbar die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Gefährdung führt (Art. 6 Abs. 1 PolG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände es zulassen (Art. 132 Abs. 2 PolG). Das poli- zeiliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 PolG). Im Polizeirecht und für das Handeln der Polizeiorgane kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein besonderes Gewicht zu. Er findet allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und ist unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV sowie im entsprechenden Zusammenhang nach Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können sich Polizistinnen und Polizisten, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rechtsverletzungen begehen, nicht auf Art. 14 StGB berufen, wenn ihr Handeln unverhältnismässig ist. Das Handeln der Polizei muss mit andern Worten zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein und das beeinträchtigte Rechtsgut sowie das Ausmass der Rechtsgutverletzung müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen (BGE 141 IV 417 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 I 87 E. 3.2 mit Hinweisen). 6 6. Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte einzustellen ist. Zur Begründung wird vorweg auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen. Die Beschwerdeführerin bringt weder in ihrer Beschwerde noch im Rahmen der unaufgeforderten Replik etwas vor, das die Un- rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung begründet. 6.1 Entgegen der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz tatsachenwidrig ist. Zunächst kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass im Patrouillenfahrzeug «wie üblich» zwei Polizistinnen gesessen und sie vom Hund befreit hätten, bevor die angeforderte Verstärkung gekommen sei. Zwar ist ihr insoweit zuzustimmen, als Polizeipatrouillen in der Regel zu zweit unter- wegs sind. Angesichts der konkreten Umstände wirkt es jedoch nicht unglaubhaft, wenn die Beschuldigte im Beschwerdeverfahren präzisierend vorbringt, dass sie ih- ren Dienstkollegen D.________, der ebenfalls Hundeführer sei, zuvor zwecks Nach- suche nach dem Drohnenpiloten auf der anderen Seite der Grossen Allmend ausge- laden habe. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie beim Davonrennen wahrgenommen habe, dass zwei Türen des Polizeiautos geöffnet worden und zwei Personen ausgestiegen seien, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der aktenkundigen Videoaufnahme nachstellt, dass sie das Patrouillenfahrzeug auf der Brücke gekreuzt hatte, bevor sie in Richtung Kleine Allmend losgerannt ist. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass sie während der Flucht beobachten konnte, was hinter ihrem Rücken passierte. Die Be- schwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass sie sich umgedreht hätte. Auch den Hund will sie erst bemerkt haben, als er von der rechten Seite herkommend gegen ihre Schulter geschnappt habe (Ziff. 4 der Beschwerde; polizeiliche Einver- nahme der Beschwerdeführerin im Verfahren BM 22 27242 vom 5. Mai 2022, S. 7). Zu diesem Zeitpunkt habe sie in die Richtung der Kleinen Allmend geschaut. Ansch- liessend habe sie sich vom Hund weggedreht und die Augen geschlossen (polizeili- che Einvernahme der Beschwerdeführerin im Verfahren BM 22 27242 vom 5. Mai 2022, S. 7; vgl. auch Ziff. 2 der Replik). Dass die Beschwerdeführerin beim Vorbeirennen gesehen haben will, dass zwei Autotüren aufgegangen seien, wird erstmals im Rahmen der Replik vorgebracht und wirkt entsprechend nachgeschoben und nicht glaubhaft (Ziff. 1 der Replik). Mit der Beschuldigten erscheint es demge- genüber plausibel, dass die Beschwerdeführerin während des Wegrennens zwei Au- totüren gehört hat. Dies deshalb, weil die Beschuldigte nachvollziehbar darlegt, dass sie selbst ausgestiegen ist und ihren Diensthund ausgeladen hat und sowohl die Fahrer- als auch die Hecktür des Fahrzeugs wieder geschlossen hat. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin haben denn auch die internen Ab- klärungen des Kommandant-Stellvertreters der Kantonspolizei ergeben, dass an der Anhaltung der Beschwerdeführerin lediglich die Beschuldigte direkt beteiligt war (vgl. Mitteilung E.________ Kantonspolizei Bern, an die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022, S. 2). Letzteres geht mit der Generalstaatsanwaltschaft auch aus dem Jour- naleintrag der Beschuldigten vom 23. November 2021, hervor, welchen diese noch am Abend des Vorfalls um 23:57 Uhr verfasst hat (a.a.O., S. 1). Dafür, dass der Journaleintrag unrichtige Informationen beinhaltet, bestehen entgegen der Be- schwerdeführerin keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist zu erwähnen, dass dieser in der Ich-Form geschrieben ist, wogegen Journaleinträge von Patrouillen in der Regel aus 7 der Wir-Perspektive verfasst werden, zumal sie dann die Wahrnehmung von mehr als einer Person wiedergeben. Auch dem von der Beschuldigten verfassten und vom Bezirkschef geprüften und für richtig befundenen Berichtsrapport vom 24. Novem- ber 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt alleine mit ihrem Diensthund im Patrouillenfahrzeug unterwegs war (Berichtsrapport vom 24. November 2021, S.1). Mit der Generalstaatsanwaltschaft geht aus dem Journal- eintrag und dem Berichtsrapport weiter hervor, dass das Ordnungsdienstelement F.________ unter der Leitung von Polizistin G.________ erst eintraf, nachdem der Hund schon zugebissen und wieder von der Beschwerdeführerin abgelassen hatte (Mitteilung E.________ Kantonspolizei Bern, an die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022, S. 2; Berichtsrapport vom 24. November 2021, S. 2). Diese Schilderung wirkt stimmig und deckt sich mit den Darstellungen der Beschwerdeführerin, wonach nach dem Hundebiss bzw. «in diesem Moment» weitere Polizisten hinzugefahren seien (polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Verfahren BM 22 27242 vom 5. Mai 2022, S. 7). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin gemäss ihren Ausführungen in der Strafanzeige nach dem Hundebiss von einer blonden Polizistin mit Funktionsabzeichen F.________ kontrolliert worden war. Dass es sich bei der blonden Polizistin um Frau G.________ handelt, blieb im Beschwer- deverfahren unbestritten. Es muss daher davon ausgegangen werden, das Polizis- tin G.________ mit dem Ordnungsdienstelement F.________ erst nach dem zu be- urteilenden Vorfall eingetroffen und entsprechend nur an der Kontrolle der Be- schwerdeführerin beteiligt gewesen ist. Nach dem Gesagten erachtete es die Vorinstanz richtigerweise als erwiesen, dass die Beschuldigte anlässlich des fraglichen Vorfalls alleine mit ihrem Diensthund im Patrouillenfahrzeug unterwegs war. Auch die von der Beschwerdeführerin im Rah- men der Replik beantragten Editionen würden daran nichts ändern. Wie mit Verfü- gung vom 28. Dezember 2022 angeführt, liegt der Kammer mit dem vorerwähnten Berichtsrapport zum einen bereits ein Rapport zum Ordnungsdiensteinsatz vom 23. November 2021 vor. Zum anderen erhellt nicht, inwiefern sich aus dem Beizug der Einsatzplanung ein relevanter Erkenntnisgewinn ergeben sollte, zumal aus die- sem nicht ersichtlich wäre, wer im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt alles im Patrouillenfahrzeug war. Entsprechend ist auf die Abweisung der gestellten Beweis- anträge nicht zurückzukommen. 6.2 Weiter kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Beschuldigte habe bloss einmal «Halt» und nicht zweimal «Halt, Polizei ich schi- cke den Hund» gerufen. So hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwer- deführerin eingeräumt hat, dass sie gehört habe, dass die Beschuldigte «Halt» ge- rufen habe, sie aber trotzdem weitergerannt sei. Durch das blosse Auftauchen der Polizei sei sie «mega erschrocken» bzw. in Panik geraten, so dass sie kurzfristig geistig abwesend gewesen sei und die Anweisung nicht gehört oder nicht wahrge- nommen habe (Strafanzeige vom 23. Februar 2022, S. 2; polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Verfahren BM 22 27242 vom 5. Mai 2022, S. 3 und 7). Mit den genannten Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin die Angaben der Beschuldigten, wonach sie der davonrennenden Beschwerdeführerin zweimal «Halt Polizei, oder ich schicke den Hund» nachgerufen habe (Mitteilung E.________ Kan- tonspolizei Bern, an die Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022, S. 1; Berichtsrapport 8 vom 24. November 2021, S. 1 f.), nicht wirklich. Vielmehr räumt sie damit die Mög- lichkeit ein, dass sie die Warnrufe nicht bzw. nicht vollständig gehört hat. Entspre- chend erscheint es mit der Generalstaatsanwaltschaft nachvollziehbar und richtig, dass die Vorinstanz auch in diesem Punkt der Darstellung der Beschuldigten gefolgt ist. Dies umso mehr, als die Beschuldigte als Hundeführerin für solche Situationen speziell ausgebildet ist und sich der Gefahr einer Verletzung durch ihren Hund stets bewusst sein muss. Entsprechend kam die Vorinstanz auch zu Recht zum Schluss, dass vorliegend da- von ausgegangen werden muss, dass die Beschuldigte zwei Warnrufe abgegeben hat, welche die stark erschrockene Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht vollständig wahrgenommen hat. Weitere zielführende Beweismassnahmen sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin alsdann einwendet, dass es nicht zutreffe, dass sie den Hundebiss hätte vermeiden können, wenn sie angehalten hätte, gehen ihre dies- bezüglichen Ausführungen an der Sache vorbei. Mit der Generalstaatsanwaltschaft wird der Beschwerdeführerin kein Selbstverschulden vorgeworfen, wenn die Vor- instanz anführt, dass der Hund in der fraglichen Situation seiner Ausbildung entspre- chend reagiert und zugebissen habe, als sich die Beschwerdeführerin nach seinem Versuch, sie ohne Biss zu stellen, weiter- bzw. von ihm fortbewegt habe. Dass die Beschwerdeführerin nach der Anhaltung durch den Diensthund nicht stillgestanden ist, sondern sich weiterbewegt hat, in dem sie sich mit dem Oberkörper vom Hund weggedreht und die Arme vor die Brust genommen hat, ist denn auch nicht bestritten (Strafanzeige vom 23. Februar 2022, S. 2; polizeiliche Einvernahme der Beschwer- deführerin im Verfahren BM 22 27242 vom 5. Mai 2022, S. 4 und 7; Ziff. 7 der Be- schwerde). 6.4 Dass sich vor dem Hintergrund des abzuklärenden Drohnenvorfalls sowie aufgrund ihrer Reaktion auf das Auftauchen des Polizeifahrzeugs eine Kontrolle aufgedrängt hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Wenn sie jedoch vorbringt, der Einsatz des Hundes wäre selbst dann nicht verhältnismässig gewesen, wenn die Beschuldigte tatsächlich alleine unterwegs gewesen wäre, ist zunächst daran zu er- innern, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern Gefahr im Verzug war, als unmittelbar vor dem zu beurteilenden Vorfall versucht worden war, eine Drohne in das ausverkaufte Stadion «Wankdorf» zu verbringen, wobei die Ab- sichten des Drohnenpiloten bzw. der Drohnenpilotin nicht bekannt waren. Vielmehr musste damit gerechnet werden, dass ein erfolgreiches Eindringen einer Drohne ins Innere des Stadions resp. in den Sichtbereich der im Stadion anwesenden Personen dazu geeignet gewesen wäre, die Durchführung des Fussballspiels zu stören, das Fussballspiel als Plattform für (unerlaubte) Werbezwecke, politische Aktionen, Pro- vokationen oder dergleichen zu missbrauchen und/oder gar die Sicherheit der an- wesenden Personen zu gefährden. Letzteres war auch der Grund dafür, dass die polizeilichen Einsatzkräfte damit beauftragt waren, aktiv nach der Person, die die Drohne flog, zu suchen, mit dem Ziel, diese nach Möglichkeit anzuhalten (Anzeige- rapport im Verfahren BM 22 27242 vom 24. Mai 2022, S. 1 f.). Dass sich vor diesem Hintergrund und aufgrund ihrer Reaktion auf das Auftauchen des Polizeifahrzeugs eine Kontrolle aufgedrängt hatte, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht 9 bestritten. Soweit sie alsdann einwendet, dass die Beschuldigte sie problemlos zu Fuss hätte einholen können, da diese viel sportlicher sei, ist mit der Vorinstanz fest- zuhalten, dass die Beschuldigte in der Dunkelheit mutmasslich nicht genau erkennen konnte, wer vor ihr wegrannte; überdies dürfte es in der Dunkelheit nicht einfach gewesen sein, die von der Beschwerdeführerin bereits zurückgelegte Distanz abzu- schätzen. Zumal als erstellt erachtet werden darf, dass die Beschuldigte alleine un- terwegs war, das Fahrzeug zuerst abstellen und aus diesem aussteigen musste so- wie – wie erwähnt – Gefahr im Verzug war, erweist sich ein Nachrennen und Anhal- ten durch die Beschuldigte nicht als angezeigt. Demgegenüber war der Einsatz des Diensthundes geeignet, die davonrennende Beschwerdeführerin rasch anzuhalten. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist nicht ersichtlich; so zeitigten die dem Hun- deeinsatz vorangegangen, erstellten Warnrufe angesichts der fehlenden Reaktion der Beschwerdeführerin nicht die gewünschte Wirkung. Auch das geltend gemachte Anfordern von Unterstützung zwecks Anhaltung der Beschwerdeführerin erweist sich nicht als mildere, gleichwirksame Alternative. Auch wenn unbestritten ist, dass auf- grund des Ordnungsdiensteinsatzes im Zusammenhang mit dem Champions League Gruppenspiel zahlreiche Polizisten in der Nähe waren und Verstärkung kurzum eingetroffen ist, wäre eine Anhaltung ohne den Hundeeinsatz kaum gewähr- leistet gewesen. So rannte die Beschwerdeführerin über die Autobahnbrücke in Richtung Kleine Allmend, wobei sie am Ende der Brücke eine Vielzahl unterschied- licher Wege hätte einschlagen und/oder im Industriegebiet am Zentweg hätte abtau- chen können (vgl. Beilage 1 zur polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführerin im Verfahren BM 22 27242 vom 5. Mai 2022). Auch wenn die Beschuldigte mit dem Einsatz des Diensthundes zur Anhaltung der Beschwerdeführerin eine Verletzung derselben in Kauf nahm, erweist sich der Hundeeinsatz angesichts der vermuteten Bedrohung der sich im Stadion befindenden Zuschauenden durch eine Drohne mit unbekanntem Gegenstand sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin auch als verhältnismässig im engeren Sinne. 6.5 Die Vorinstanz kam somit zu Recht zum Schluss, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte zufolge Vorliegens eines Rechtfertigungsgrunds gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. c StPO einzustellen ist. Mithin ist weder die angefochtene Ziff. 1 des Dis- positivs der Einstellungsverfügung aufzuheben noch ist Sache zur Weiterführung der Strafuntersuchung und Ausfällung einer Strafe an die Staatsanwaltschaft zurückzu- weisen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten ist mangels anwaltlicher Vertretung kein entschä- digungswürdiger Nachteil entstanden. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 26. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11