Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht. Da zur Hauptsache Offizialdelikte vorliegen und damit so oder anders der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren trägt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f. und 141 IV 476 E. 1), trifft die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.