Mit Blick auf den anwendbaren Tarifrahmen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) ist dieser Aufwand bzw. ein Honorar von CHF 1'250.00 angemessen. Zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine amtliche Entschädigung von CHF 1'346.25. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht.