Rechtsanwalt B.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, macht in seiner Kostennote vom 4. Mai 2023 ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 1'350.00 (6 Stunden und 45 Minuten zu je CHF 200.00) geltend. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entstanden ist, weshalb die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwendungen vor dem 7. November 2022 nicht zu berücksichtigen sind. Seine Kostennote vom 4. Mai 2023 ist damit im Umfang von 30 Minuten zu kürzen. Nach Abzug dieser Aufwendungen bleibt ein Aufwand von 6.25 Stunden. Mit Blick auf den anwendbaren Tarifrahmen (Art.