12. Damit lassen sich die angezeigten Vorwürfe weder aufgrund der verfügbaren objektiven Beweismittel noch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin oder des Beschuldigten anklagegenügend erstellen. Auch weitere Untersuchungshandlungen vermögen daran nichts zu ändern. Eine Verurteilung ist bei dieser Ausgangslage unwahrscheinlich, weshalb zu Recht eine Einstellung erfolgt ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2016 vom 12 September 2016 E. 2.3). Die Beschwerde ist abzuweisen.