Die in der Beschwerde angesprochenen angeblichen Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer spät am Abend, also nach Mitternacht nach Hause habe gehen wollen, schliesst nicht aus, dass sie zumindest für ein paar Stunden splitternackt beim Beschwerdeführer geschlafen hat. Zudem ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie sich vom Beschuldigten zurückgezogen hat, ihn doch aufgefordert hat, sich zu melden.