nen Vorwürfe mit Blick auf die bereits erwähnten Widersprüche und die aufgezeigte Aggravation ernsthaft in Frage. Zudem deuten die Aussagen und Feststellungen der Polizei auf eine Neigung der Beschwerdeführerin hin, Sachverhalte (im Nachhinein) verzerrt wahrzunehmen. So sagte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft aus: «Als ich damals mit Ihnen dort die Räumlichkeiten angeschaut habe, war alles anders, […]».