11. Insgesamt erscheinen die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Tathandlungen trotz einiger Details unrealistisch. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der Umstände, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser schweren Vorwürfe nur kurze Zeit später mit dem Beschwerdeführer nach F.________ in die Ferien geflogen ist, sie ihn in der Folge auch nach einer Operation gepflegt, ihm weiterhin mit der Wäsche und sogar beim Umzug seiner Tochter geholfen hat, obwohl er sie neben den Vergewaltigungen auch für zwei Tage im Keller eingeschlossen und die Treppe hinuntergestossen haben soll.