Am 19. Februar 2021 berichtete die Beschwerdeführerin von einem normalen Besuch des Beschuldigten bei ihr zuhause. Der Beschuldigte habe sie umarmen wollen und sie habe ihn weggestossen (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 391 ff.). Am zweiten Befragungstermin schilderte sie plötzlich, dass der Beschuldigte aufdringlich gewesen sei, eine Erektion gehabt, sie umgestossen und bedroht habe (Einvernahme vom 26. Oktober 2021, Z. 210 ff.). Der Verlauf der Aussagen der Beschwerdeführerin mit den laufenden Ergänzungen und der Erschwerung der Vorwürfe deutet ebenfalls darauf hin, dass diese nicht erlebnisbasiert sind.