10. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe den Beschuldigten auch entlastet oder nicht unnötig belastet, kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Ihre Aussage, wonach der Beschuldigte nach dem Fusstritt Mitleid mit ihr gehabt und sie im Bett gepflegt habe, steht in offensichtlichem Widerspruch zur Schilderung, wonach sie in der Situation unmittelbar davor auf allen vieren wie ein Hund die Treppe hinaufgekrochen sei und der Beschuldigte sie weiterhin mit dem Gewehr bedroht habe.