In ihren Aussagen zeichnen sich, in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft, offensichtliche Widersprüche ab. So soll der Beschuldigte einmal das Gewehr aus zirka einem Meter Distanz auf sie gerichtet haben (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 185 ff.), ein anderes Mal soll er ihr den Gewehrlauf in den Nacken gehalten haben, als sie sich vor seine Füsse gebückt habe (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 115 f.). In einer dritten Version habe sie sich vor ihn knien müssen, um ihm zu versprechen, nach F.________ zu fliegen (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Nachmittag], Z. 98 f.).