Auch die konstante Schilderung der Position im Bett ist kein Realkennzeichen, weil sie unlogisch und nicht nachvollziehbar ist. So kann aufgrund des Zeitablaufes ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin am nächsten Morgen immer noch in der gleichen Position auf dem Bett lag wie bei der ersten Vergewaltigung. Ausserdem fehlt jegliche Schilderung zu ihrem Verhalten nach der ersten Vergewaltigung. Die Beschwerdeführerin sagte nur, sie sei wohl eingeschlafen und dann erst am Morgen wieder erwacht.