Später gab sie an, sie sei etwa 10 Tage nach den Vergewaltigungen zum Arzt gegangen (Einvernahme vom 19. Februar 2023 [Nachmittag], Z. 242 f.). Diese Aussagen lassen daran zweifeln, dass es zu gewolltem und ungewolltem Geschlechtsverkehr gekommen ist und begründen auch Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Kontakte erst nachträglich anders eingeordnet hat (vgl. auch E. 11 dieses Beschlusses). Abgesehen davon enthalten ihre Aussagen auch Widersprüche und Aggravationstendenzen. 9. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft lassen sich die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Vorfall im Keller und zu den anschliessenden