Sie wiederhole Vorkommnisse teilweise mehrfach – sei es in Einvernahmen, aber auch bei Telefongesprächen organisatorischer Natur. Es scheine ihr Mühe zu bereiten, die strafrechtlich relevanten Punkte isoliert anzusprechen. Dieses Aussageverhalten lässt sich aber nicht einzig und zwingend durch ihr Alter oder den Zeitablauf plausibel begründen. Insbesondere machte die Beschwerdeführerin auch Aussagen, bei denen zu erwarten ist, dass sie zeitlich richtig eingeordnet werden können.