8. Trotzdem ergeben die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt kein logisches oder nachvollziehbares Gesamtbild. So hatte die Beschwerdeführerin Mühe, die Ereignisse zeitlich einzuordnen. Als Zeitpunkt des Kennenlernens nannte sie Frühling 2015 (Einvernahme vom 19. Februar 2023 [Vormittag], Z. 39). Zum ersten Geschlechtsverkehr sei es nach einem halben Jahr gekommen (Einvernahme vom 19. Februar 2023 [Vormittag], Z. 54 bis 62, Einvernahme vom 26. Oktober 2021, Z. 184 ff.).