Entsprechend vermochten sie einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, andernfalls keine Festnahme und Hausdurchsuchung stattgefunden hätten. Aus dem Anzeigerapport vom 9. Februar 2022 geht denn auch hervor, dass die Emotionen der Beschwerdeführerin echt seien und nicht das Gefühl aufkomme, dass sie bewusst Unwahrheiten erzähle, um dem Beschuldigten schaden zu wollen. Weiter weisen nicht alle von der Staatsanwaltschaft genannten Widersprüche auf unglaubhafte Aussagen hin (zum Bsp. Aussagen im Zusammenhang mit dem Erbrechen, vgl. Beschwerdeschrift N. 23).