7. Was den Vorwurf der Aktenwidrigkeit anbelangt, ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen. Aus den Akten kann tatsächlich nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Vergewaltigung eingekotet; es muss von einem Einnässen ausgegangen werden. Abgesehen davon ist die Annahme über das mutmassliche Verhalten des Beschuldigten, wonach es aufgrund des Gestanks nicht zu einer Vergewaltigung gekommen wäre, reine Spekulation. Jedenfalls ist dieses Argument so oder anders nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen.