Die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhafter. Es liege mindestens eine zweifelhafte Sachlage vor und die abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit und damit der Ermessensentscheid, wem unter solchen Umständen zu glauben sei, müsse dem Gericht obliegen. Auf jeden Fall sei im jetzigen Zeitpunkt keine Prognose möglich, wonach eine gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen würde.