Die Staatsanwaltschaft habe auch aktenwidrige Elemente in ihre Würdigung aufgenommen, indem sie schreibe, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Vergewaltigung eingekotet und der daraus resultierende Gestank hätte den Beschuldigten davon abhalten müssen, sie zu vergewaltigen (vgl. Beschwerdeschrift N. 27). Eine ergebnisoffene Beweiswürdigung hätte daher nicht zu dem von der Staatsanwaltschaft vertretenen Beweisergebnis geführt. Die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhafter.