Auch liessen sich die von der Staatsanwaltschaft angeführten angeblichen Widersprüche grösstenteils plausibel erklären. Die Staatsanwaltschaft habe teilweise versucht, Widersprüche zu konstruieren, obwohl die Beschwerdeführerin kohärente Aussagen gemacht habe (vgl. Beschwerdeschrift N. 21 bis 23). Die Staatsanwaltschaft habe auch aktenwidrige Elemente in ihre Würdigung aufgenommen, indem sie schreibe, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Vergewaltigung eingekotet und der daraus resultierende Gestank hätte den Beschuldigten davon abhalten müssen, sie zu vergewaltigen (vgl. Beschwerdeschrift N. 27).