Im Gegensatz dazu habe sich die Staatsanwaltschaft bei den Aussagen des Beschuldigten darauf beschränkt, Merkmale für deren Glaubhaftigkeit zu suchen, während Unstimmigkeiten nicht angesprochen worden seien. Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass ihre Aussagen Realkennzeichen aufwiesen; so enthielten ihre Aussagen zahlreiche Details (vgl. Beschwerdeschrift N. 18 bis 20). Sie habe zudem Aussagen gemacht, die den Beschuldigten entlasteten oder zumindest nicht weiter belasteten. Auch liessen sich die von der Staatsanwaltschaft angeführten angeblichen Widersprüche grösstenteils plausibel erklären.