6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei bei der Würdigung der Aussagen äusserst einseitig vorgegangen. Sie habe ausschliesslich Elemente angeführt, welche (angeblich) gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen. Die Punkte, welche den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen unterstrichen, seien nicht gewürdigt worden. Im Gegensatz dazu habe sich die Staatsanwaltschaft bei den Aussagen des Beschuldigten darauf beschränkt, Merkmale für deren Glaubhaftigkeit zu suchen, während Unstimmigkeiten nicht angesprochen worden seien.