4 kunftsperson keine eigenen Feststellungen zu den Vorwürfen machen, sondern lediglich bestätigen konnte, dass die Beschwerdeführerin ihr von den angeblichen Vorwürfen erzählt hatte. Die Frage ist, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin auch in Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten als Anklagefundament ausreichen.