Die angeblichen Verletzungen der Beschwerdeführerin sind nicht dokumentiert. Der Umstand, dass aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin keine Reaktionen auf die sichtbaren Verletzungen erfolgt waren, ist dabei weder entlastend noch belastend zu würdigen, zumal sie aussagte, sie sei nicht aus dem Haus gegangen und nicht von einem regen Austausch mit anderen Menschen ausgegangen werden kann. Letztlich liegen daher keine objektiven Beweismittel vor und es handelt sich um reine «Vier-Augen-Delikte», zumal auch die einvernommene Aus-