Zwar ergab die Hausdurchsuchung, dass der Beschuldigte über zwei Karabiner und ein Bajonett verfügt, was die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Waffen des Beschuldigten bestätigt. Aber daraus kann nicht abgeleitet werden, er habe sie damit bedroht, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den fraglichen Karabiner bei anderer Gelegenheit gesehen hat (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2021 [Nachmittag], Z. 187 ff.). Die angeblichen Verletzungen der Beschwerdeführerin sind nicht dokumentiert.