So ist der Umstand, dass nach mehreren Jahren keine Urin- oder Blutspuren mehr nachgewiesen werden konnten, nicht zwingend ein Hinweis dafür, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin falsch waren, zumal aus dem Bericht nicht hervorgeht, dass solche Spuren auch nach mehreren Jahren und trotz Reinigung noch hätten vorhanden sein sollen. Zwar ergab die Hausdurchsuchung, dass der Beschuldigte über zwei Karabiner und ein Bajonett verfügt, was die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Waffen des Beschuldigten bestätigt.