Am nächsten Tag habe sie gehört, wie der Beschuldigte im Keller sei, und sich bemerkbar gemacht, weil sie angenommen habe, er habe sie vielleicht vergessen. Am Ende des Tages, als es bereits dunkel gewesen sei, habe der Beschuldigte die Kellertüre geöffnet und sie angeschrien, was ihr einfalle, sich in seinem Haus aufzuhalten. Sie sei daraufhin an ihm vorbei nach draussen geflohen. In ihren Einvernahmen machte die Beschwer-