Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ist auch bei sich widersprechenden Aussagen nicht zwingend zur Anklageerhebung (oder zum Erlass eines Strafbefehls) verpflichtet, sondern nur, wenn sie den Tatvorwurf als erstellt erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E.