_, reichte am 7. Dezember 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und das Honorar seines amtlichen Anwalts sei zu bestimmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. bzw. 15. Mai 2023 reichten der amtliche Verteidiger des Beschuldigten bzw. der Anwalt der Beschwerdeführerin ihre Kostennoten ein.