Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 468 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverlet- zung, evtl. versuchter schwerer Körperverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 7. November 2022 (BJS 21 5100) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 7. November 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung, evtl. ver- suchter schwerer Körperverletzung oder einfacher Körperverletzung mit gefährli- chem Gegenstand, Freiheitsberaubung und Drohung, angeblich begangen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis am 10. Mai 2020, ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 21. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekam- mer) ein und beantragte die Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie die An- weisung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wei- terzuführen und ohne Verzögerung beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte am 7. Dezember 2022 eine Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und das Honorar seines amtlichen Anwalts sei zu bestimmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. bzw. 15. Mai 2023 reichten der amtliche Verteidiger des Beschuldigten bzw. der Anwalt der Beschwerdeführerin ihre Kostennoten ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung unmittelbar in ihren eige- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legiti- miert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich ge- gensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist 2 es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussa- geverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ist auch bei sich widersprechenden Aussagen nicht zwingend zur Anklageerhebung (oder zum Erlass eines Strafbefehls) verpflichtet, sondern nur, wenn sie den Tatvorwurf als erstellt erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwar- ten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft zudem die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessenspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). 4. Das Verfahren kam durch die Beschwerdeführerin in Gang, welche am 17. Februar 2021 in Begleitung ihrer Hausärztin auf der Polizeiwache erschien und mehrere Delikte meldete. Der Beschuldigte habe sie im Jahr 2015 (im Januar, genaues Da- tum nicht mehr bekannt) unter einem Vorwand in den Keller seines Hauses gelockt. Als sie habe hinausgehen wollen, habe er sie mit einem bereitgestellten Gewehr (Karabiner) bedroht. Sie habe ihn auf den Knien angefleht, nichts zu tun. Der Be- schuldigte habe sie ins Gesicht getreten oder sie mit dem Gewehrkolben geschla- gen. Sie habe so stark aus der Nase geblutet, dass er sie in den 1. Stock der Woh- nung geführt, ins Bett gelegt und ihr Nasenbluten mit einem Frottiertuch behandelt habe. Im Anschluss sei es zu erzwungenem Geschlechtsverkehr gekommen. Er habe die Hose runtergezogen und sei «darüber gegangen»; das habe nur ein paar Minuten gedauert. Er habe sie danach im Bett liegen lassen. Früh am nächsten Morgen sei er erneut ins Zimmer gekommen und habe sie vergewaltigt. Danach sei er gegangen; sie sei durch die offene Wohnungstüre geflohen. In der Folge habe der Beschuldigte so getan, als sei nie etwas geschehen. Er habe jeweils psychi- schen Druck auf sie ausgeübt (Drohung mit seinen Kontakten, ihr würde niemand glauben, die Polizei werde ihr das Leben schwermachen, sie würde als Grund für seinen Suizid genannt werden, ihr Ruf nehme Schaden). Weiter sei sie im Jahr 2018 am Haus des Beschuldigten vorbeigegangen, als er sie um Hilfe wegen einer defekten Waschmaschine gebeten habe. Auf sein Betteln und Flehen hin habe sie Mitleid bekommen und sei mit ihm in den Keller gestiegen. Dort habe sie gesehen, dass die Maschine kein Wasser verliere, und als sie habe gehen wollen, habe der Beschuldigte die Türe geschlossen und sie im Keller gelassen. Sie habe den Rest des Tages und eine Nacht im Keller bleiben müssen. Am nächsten Tag habe sie gehört, wie der Beschuldigte im Keller sei, und sich bemerkbar gemacht, weil sie angenommen habe, er habe sie vielleicht vergessen. Am Ende des Tages, als es bereits dunkel gewesen sei, habe der Beschuldigte die Kellertüre geöffnet und sie angeschrien, was ihr einfalle, sich in seinem Haus aufzuhalten. Sie sei daraufhin an ihm vorbei nach draussen geflohen. In ihren Einvernahmen machte die Beschwer- 3 deführerin ergänzend geltend, der Beschuldigte habe sie auch einmal die Treppe hinuntergestossen (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 295 ff.), ihr gedroht, sie zu erschiessen (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Nachmittag], Z. 59) und ihren Kopf mehrmals gegen die Wand geschlagen (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Nachmittag], Z. 245 f.). 5. Betreffend Rahmensachverhalt kann grundsätzlich auf den Berichtsrapport vom 17. Februar 2021, die Einvernahmen der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2021 sowie 26. Oktober 2021 und des Beschuldigten vom 26. Mai 2021 sowie die Beschwerde verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin Kontakt hatten, sich gelegentlich trafen, zusammen in F.________ in den Ferien waren und auch zweimal einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr hatten. Die von der Beschwerdeführerin angezeigten Handlungen sind bestritten. Am 26. Mai 2021 fand eine Hausdurchsuchung am Domizil des Be- schuldigten statt, in deren Rahmen zwei Karabiner und ein Bajonett sichergestellt wurden. Zudem entnahm der Kriminaltechnische Dienst der Polizei (nachfolgend: KTD) Proben vom Boden in der Waschküche sowie der Rückseite der Kellertüre zwecks Überprüfung von möglichen Urinspuren. Der Beschuldigte wurde angehal- ten, vorläufig festgenommen und gleichentags delegiert einvernommen. Er wurde in der Folge wieder entlassen. Die Auswertung ergab keine Hinweise auf endogene Metabolite (z.B. Harnstoff oder Creatinin; vgl. forensisch-toxikologischer Ab- schlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 31. August 2021). Es wurden auch keine Sperma- oder Blutspuren gefunden. Aus dem Berichtsrapport des KTD vom 20. September 2021 geht entsprechend hervor, dass auf der Grundlage der gemachten Feststellungen der Tathergang nicht erstellt werden konnte. Am 20. Dezember 2021 fand zudem eine delegierte Einvernahme mit E.________ als Auskunftsperson statt. Die objektiven Ermittlungsergebnisse konnten den Tatverdacht nicht bestätigen. Al- lerdings wird ein solcher auch nicht ausgeschlossen. So ist der Umstand, dass nach mehreren Jahren keine Urin- oder Blutspuren mehr nachgewiesen werden konnten, nicht zwingend ein Hinweis dafür, dass die Aussagen der Beschwerdefüh- rerin falsch waren, zumal aus dem Bericht nicht hervorgeht, dass solche Spuren auch nach mehreren Jahren und trotz Reinigung noch hätten vorhanden sein sol- len. Zwar ergab die Hausdurchsuchung, dass der Beschuldigte über zwei Karabi- ner und ein Bajonett verfügt, was die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Waffen des Beschuldigten bestätigt. Aber daraus kann nicht abgeleitet werden, er habe sie damit bedroht, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die Be- schwerdeführerin den fraglichen Karabiner bei anderer Gelegenheit gesehen hat (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2021 [Nachmittag], Z. 187 ff.). Die angeblichen Verletzungen der Beschwerdeführerin sind nicht doku- mentiert. Der Umstand, dass aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin keine Reak- tionen auf die sichtbaren Verletzungen erfolgt waren, ist dabei weder entlastend noch belastend zu würdigen, zumal sie aussagte, sie sei nicht aus dem Haus ge- gangen und nicht von einem regen Austausch mit anderen Menschen ausgegan- gen werden kann. Letztlich liegen daher keine objektiven Beweismittel vor und es handelt sich um reine «Vier-Augen-Delikte», zumal auch die einvernommene Aus- 4 kunftsperson keine eigenen Feststellungen zu den Vorwürfen machen, sondern le- diglich bestätigen konnte, dass die Beschwerdeführerin ihr von den angeblichen Vorwürfen erzählt hatte. Die Frage ist, ob die Aussagen der Beschwerdeführerin auch in Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten als Anklagefundament ausrei- chen. 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei bei der Würdi- gung der Aussagen äusserst einseitig vorgegangen. Sie habe ausschliesslich Ele- mente angeführt, welche (angeblich) gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprächen. Die Punkte, welche den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen unterstrichen, seien nicht gewürdigt worden. Im Gegensatz dazu habe sich die Staatsanwalt- schaft bei den Aussagen des Beschuldigten darauf beschränkt, Merkmale für deren Glaubhaftigkeit zu suchen, während Unstimmigkeiten nicht angesprochen worden seien. Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass ihre Aussagen Realkennzeichen aufwiesen; so enthielten ihre Aussagen zahl- reiche Details (vgl. Beschwerdeschrift N. 18 bis 20). Sie habe zudem Aussagen gemacht, die den Beschuldigten entlasteten oder zumindest nicht weiter belaste- ten. Auch liessen sich die von der Staatsanwaltschaft angeführten angeblichen Wi- dersprüche grösstenteils plausibel erklären. Die Staatsanwaltschaft habe teilweise versucht, Widersprüche zu konstruieren, obwohl die Beschwerdeführerin kohärente Aussagen gemacht habe (vgl. Beschwerdeschrift N. 21 bis 23). Die Staatsanwalt- schaft habe auch aktenwidrige Elemente in ihre Würdigung aufgenommen, indem sie schreibe, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Vergewaltigung eingekotet und der daraus resultierende Gestank hätte den Beschuldigten davon abhalten müssen, sie zu vergewaltigen (vgl. Beschwerdeschrift N. 27). Eine ergebnisoffene Beweiswürdigung hätte daher nicht zu dem von der Staatsanwaltschaft vertretenen Beweisergebnis geführt. Die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhafter. Es liege mindestens eine zweifelhafte Sachlage vor und die abschliessende Prü- fung der Glaubhaftigkeit und damit der Ermessensentscheid, wem unter solchen Umständen zu glauben sei, müsse dem Gericht obliegen. Auf jeden Fall sei im jet- zigen Zeitpunkt keine Prognose möglich, wonach eine gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen würde. 7. Was den Vorwurf der Aktenwidrigkeit anbelangt, ist der Beschwerdeführerin zuzu- stimmen. Aus den Akten kann tatsächlich nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Vergewaltigung eingekotet; es muss von ei- nem Einnässen ausgegangen werden. Abgesehen davon ist die Annahme über das mutmassliche Verhalten des Beschuldigten, wonach es aufgrund des Gestanks nicht zu einer Vergewaltigung gekommen wäre, reine Spekulation. Jedenfalls ist dieses Argument so oder anders nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Allerdings ist diese Aktenwidrigkeit für den Verfahrensausgang letztlich nicht entscheidend. Zu prüfen bleibt, ob insgesamt zu Recht davon ausgegangen werden durfte, dass die Aussagen der Beschwerde- führerin nicht zu überzeugen vermochten. Vorab ist den Ausführungen in der Be- schwerde insofern zuzustimmen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin durchaus gewisse originelle Details aufweisen, welche Realkennzeichen sein kön- nen (zum Bsp.: «Er hat ein ganz eigenartiges Gesicht gehabt und es kam auch so Speichel her- 5 aus», «Er frage mich dann noch, wo ich den Schuss am liebsten habe», «Da ich eine Knieprothese habe, schmerzte es mich länger hinzuknien», «Ich spürte etwas Warmes. Ich wusste nicht, ob ich mir auf die Zunge gebissen habe oder ob es Tränen waren», «Vielleicht war es Mittag, als ich den Schlauch, wo man die Waschmaschine anschliesst am Trog abschraubte, damit ich Wasser trinken konnte. Es war schon nachts und ich habe dann das Bügelbrett genommen, dass ich die Nacht bes- ser überstehen konnte, um mich drauf zu legen», Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 113 ff., Z. 120 ff., Z. 344 ff.). Offensichtlich erschienen die anlässlich der Anzeigeerstattung und der polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2021 gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin den Strafver- folgungsbehörden nicht als unglaubhaft. Entsprechend vermochten sie einen hin- reichenden Tatverdacht zu begründen, andernfalls keine Festnahme und Haus- durchsuchung stattgefunden hätten. Aus dem Anzeigerapport vom 9. Februar 2022 geht denn auch hervor, dass die Emotionen der Beschwerdeführerin echt seien und nicht das Gefühl aufkomme, dass sie bewusst Unwahrheiten erzähle, um dem Beschuldigten schaden zu wollen. Weiter weisen nicht alle von der Staatsanwalt- schaft genannten Widersprüche auf unglaubhafte Aussagen hin (zum Bsp. Aussa- gen im Zusammenhang mit dem Erbrechen, vgl. Beschwerdeschrift N. 23). 8. Trotzdem ergeben die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt kein logisches oder nachvollziehbares Gesamtbild. So hatte die Beschwerdeführerin Mühe, die Ereignisse zeitlich einzuordnen. Als Zeitpunkt des Kennenlernens nannte sie Früh- ling 2015 (Einvernahme vom 19. Februar 2023 [Vormittag], Z. 39). Zum ersten Ge- schlechtsverkehr sei es nach einem halben Jahr gekommen (Einvernahme vom 19. Februar 2023 [Vormittag], Z. 54 bis 62, Einvernahme vom 26. Oktober 2021, Z. 184 ff.). Auf Nachfrage hin gab sie schliesslich an, es sei im Januar und März 2015 zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen (Einvernahme vom 19. Februar 2023 [Vormittag], Z. 82 und 87). Auch aus dem Anzeigerapport vom 9. Februar 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin teilweise Mühe mit dem zeitlichen Einordnen von Ereignissen hatte. Sie wiederhole Vorkommnisse teilwei- se mehrfach – sei es in Einvernahmen, aber auch bei Telefongesprächen organisa- torischer Natur. Es scheine ihr Mühe zu bereiten, die strafrechtlich relevanten Punkte isoliert anzusprechen. Dieses Aussageverhalten lässt sich aber nicht einzig und zwingend durch ihr Alter oder den Zeitablauf plausibel begründen. Insbesonde- re machte die Beschwerdeführerin auch Aussagen, bei denen zu erwarten ist, dass sie zeitlich richtig eingeordnet werden können. So sagte sie zuerst aus, sie habe sich nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ärztlich untersuchen lassen (Einvernahme vom 19. Februar 2023 [Vormittag], Z. 263 ff.). Später gab sie an, sie sei etwa 10 Tage nach den Vergewaltigungen zum Arzt gegangen (Einvernahme vom 19. Februar 2023 [Nachmittag], Z. 242 f.). Diese Aussagen lassen daran zwei- feln, dass es zu gewolltem und ungewolltem Geschlechtsverkehr gekommen ist und begründen auch Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Kontakte erst nachträglich anders eingeordnet hat (vgl. auch E. 11 dieses Beschlusses). Abge- sehen davon enthalten ihre Aussagen auch Widersprüche und Aggravationsten- denzen. 9. In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft lassen sich die Schilderun- gen der Beschwerdeführerin zum Vorfall im Keller und zu den anschliessenden 6 Vergewaltigungen letztlich und grösstenteils auch aus sogenanntem Schemawis- sen ableiten. So leidet der Beschuldigte zum Beispiel tatsächlich an Asthma (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 26. Oktober 2021 S. 10), weshalb er regel- mässig «komisch geatmet» haben dürfte. Zudem fand zwischen der Beschwerde- führerin und dem Beschuldigten einvernehmlicher Geschlechtsverkehr statt, wes- halb die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erlebnisbasierte Aussagen machen kann. Vergleicht man die Qualität ihrer Aussagen zum Kerngeschehen mit der Qualität von Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens (sog. Strukturver- gleich), so fällt auch der Beschwerdekammer auf, dass die Qualität zum Kernge- schehen deutlich niedriger ist. Da die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen auch Begriffe wie «kotzen», «herumhuren» oder «herumvögeln» verwendete, lässt sich diese Detailarmut nicht mit einer grundsätzlich verhaltenen Ausdrucksweise er- klären. Auch die konstante Schilderung der Position im Bett ist kein Realkennzei- chen, weil sie unlogisch und nicht nachvollziehbar ist. So kann aufgrund des Zeit- ablaufes ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin am nächsten Mor- gen immer noch in der gleichen Position auf dem Bett lag wie bei der ersten Ver- gewaltigung. Ausserdem fehlt jegliche Schilderung zu ihrem Verhalten nach der ersten Vergewaltigung. Die Beschwerdeführerin sagte nur, sie sei wohl eingeschla- fen und dann erst am Morgen wieder erwacht. Aber offenbar musste sie nach dem ersten Vorfall ihre Kleider wieder angezogen haben, denn sie schilderte, dass der Beschuldigte ihr die nasse Hose und Unterhose vor der zweiten Vergewaltigung erneut ausgezogen habe (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 241 ff.). In ihren Aussagen zeichnen sich, in Übereinstimmung mit der Staatsanwalt- schaft, offensichtliche Widersprüche ab. So soll der Beschuldigte einmal das Ge- wehr aus zirka einem Meter Distanz auf sie gerichtet haben (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 185 ff.), ein anderes Mal soll er ihr den Gewehrlauf in den Nacken gehalten haben, als sie sich vor seine Füsse gebückt habe (Einver- nahme vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 115 f.). In einer dritten Version habe sie sich vor ihn knien müssen, um ihm zu versprechen, nach F.________ zu fliegen (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Nachmittag], Z. 98 f.). Später sagte sie schliesslich aus, der Beschuldigte habe sie im Keller mit einer Waffe bedroht, weil er mitbekommen habe, dass sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle (Einver- nahme vom 19. Februar 2021 [Nachmittag], Z. 141 ff.). Obwohl die Beschwerdefüh- rerin ausführte, es habe im Keller kein Fenster gehabt (Einvernahme vom 19. Fe- bruar 2021 [Vormittag], Z. 109), will sie gemerkt haben, dass es Nacht gewesen sei (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 346 [über eine Uhr scheint sie nicht verfügt zu haben; vgl. Z. 349]). 10. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe den Beschuldigten auch entlastet oder nicht unnötig belastet, kann wiederum auf die zutreffenden Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Ihre Aussage, wo- nach der Beschuldigte nach dem Fusstritt Mitleid mit ihr gehabt und sie im Bett ge- pflegt habe, steht in offensichtlichem Widerspruch zur Schilderung, wonach sie in der Situation unmittelbar davor auf allen vieren wie ein Hund die Treppe hinaufge- krochen sei und der Beschuldigte sie weiterhin mit dem Gewehr bedroht habe. Als sie zur Haustüre habe hinaus gehen wollen, habe der Beschuldigte sie zudem ge- packt und zurückgezogen; sie habe Blutspuren zurückgelassen (Einvernahme vom 7 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 125 ff., [Nachmittag], Z. 124 ff.). Dies passt offen- sichtlich nicht zur Darstellung, wonach der Beschuldigte Mitleid mit ihr gehabt und sie gepflegt habe; es fehlt an logischer Konsistenz. Auch zeigt diese Schilderung exemplarisch auf, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten in keiner Weise entlastet, sondern im Gegenteil eine Aggravation der Aussagen festzustellen ist, was sich auch an weiteren Aussagen festmachen lässt. So sagte die Beschwerde- führerin beispielsweise zunächst aus, dass der Beschuldigte so getan habe, als sei nichts geschehen. Es habe eine lange Kontaktpause gegeben und er habe nur ge- sagt, dass man ihr nicht glauben würde, wenn sie jemandem davon erzähle (Ein- vernahme vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 149, Z. 269 f., Z. 309). Bei der Be- fragung am Nachmittag schilderte sie dann plötzlich, der Beschuldigte habe ge- droht, sie zu erschiessen, wenn sie nicht mit ihm weggehe (Z. 59 ff., Z. 184 f.). Er soll ausserdem bei jedem Treffen mit Suizid gedroht (Z. 261 f.) und Drohschreiben verfasst haben, welche die Beschwerdeführerin aber weggeworfen haben will (Z. 294 ff). Weiter kam bei der Befragung am Nachmittag neu der Vorwurf hinzu, dass der Beschuldigte mehrmals ihren Kopf gepackt und gegen die Wand geschlagen haben soll (Z. 245 f.), obwohl sie bei der Einvernahme am Vormittag bestätigt hat- te, dass es keine weiteren Vorfälle gegeben habe (Z. 366 f.). Im Jahr 2017 soll er sie ausserdem geschlagen haben, weil sie mit einer anderen Frau etwas Trinken war (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Nachmittag], Z. 85 ff.). Weiter soll der Beschuldigte nachts oft unter der Föhre gelegen haben, die bei ihr stehe, und von dort in ihr Wohn- und Esszimmer geschaut haben (Einvernahme vom 26. Oktober 2021, Z. 267 ff.). Und letztlich ist auch bei den geschilderten Vorkommnissen am Muttertag 2020 eine klare Aggravation erkennbar: Am 19. Februar 2021 berichtete die Beschwerdeführerin von einem normalen Besuch des Beschuldigten bei ihr zu- hause. Der Beschuldigte habe sie umarmen wollen und sie habe ihn weggestossen (Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Vormittag], Z. 391 ff.). Am zweiten Befra- gungstermin schilderte sie plötzlich, dass der Beschuldigte aufdringlich gewesen sei, eine Erektion gehabt, sie umgestossen und bedroht habe (Einvernahme vom 26. Oktober 2021, Z. 210 ff.). Der Verlauf der Aussagen der Beschwerdeführerin mit den laufenden Ergänzungen und der Erschwerung der Vorwürfe deutet eben- falls darauf hin, dass diese nicht erlebnisbasiert sind. 11. Insgesamt erscheinen die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den angebli- chen Tathandlungen trotz einiger Details unrealistisch. Dies gilt umso mehr in An- betracht der Umstände, dass die Beschwerdeführerin trotz dieser schweren Vor- würfe nur kurze Zeit später mit dem Beschwerdeführer nach F.________ in die Fe- rien geflogen ist, sie ihn in der Folge auch nach einer Operation gepflegt, ihm wei- terhin mit der Wäsche und sogar beim Umzug seiner Tochter geholfen hat, obwohl er sie neben den Vergewaltigungen auch für zwei Tage im Keller eingeschlossen und die Treppe hinuntergestossen haben soll. Dieses Verhalten lässt sich nicht al- lein mit Angst oder Mitleid erklären, sondern stellt die Glaubhaftigkeit der erhobe- nen Vorwürfe mit Blick auf die bereits erwähnten Widersprüche und die aufgezeigte Aggravation ernsthaft in Frage. Zudem deuten die Aussagen und Feststellungen der Polizei auf eine Neigung der Beschwerdeführerin hin, Sachverhalte (im Nach- hinein) verzerrt wahrzunehmen. So sagte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft aus: «Als ich damals mit Ihnen dort die Räumlichkeiten angeschaut habe, war alles anders, […]». 8 Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob sie erklären könne, was mit «als ich mit Ihnen […] das angeschaut habe», gemeint sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei damals mit mehreren Leuten dort unten gewesen und die Staatsanwalt- schaft sei auch dabei gewesen (Einvernahme vom 26. Oktober 2021, Z. 137 ff.). Jedoch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Besichtigung der Kellerräume anwesend war. Es wurden ihr lediglich Fotos gezeigt. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie sich durch die Polizei von Nidau schikaniert fühle, findet in den Akten keine Stütze (vgl. Anzei- gerapport vom 9. Februar 2022, S. 5). Es scheint daher nicht ausgeschlossen, dass eine solche Ausgangslage auch den erhobenen Vorwürfen zugrunde liegt und sich die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin betreffend sexuelle Kontakte und die Beziehung zum Beschuldigten nachträglich veränderte, zumal ihre eigenen Aussagen sowie die Aussagen des Beschuldigten, welche in diesem Zusammen- hang glaubhaft erscheinen, darauf hindeuten, dass sich die Beschwerdeführerin durch die angeblichen Frauenkontakte des Beschuldigten hintergangen fühlte (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 19. Februar [Vormittag], Z. 59 ff. […«Ich wurde misstrauisch und merkte, dass er lügt. Ich fing an, ihn zu kontrollieren»], Z. 377 ff. [… «Ich schlich mich dann nach oben und sah die beiden beim Geschlechtsverkehr»] sowie Aussagen des Beschuldigten vom 26. Mai 2021, Z. 111 ff.). Ihre diesbezüglichen Aussagen stehen zudem diametral zu ihren Aussagen, wonach sie gar nicht eifersüchtig sei (Einvernahme vom 26. Oktober 2021, Z. 263 f.). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die teilweise fehlende oder keinen Sinn ergebende zeitliche Einordnung, die sich teilweise widersprechenden Aussagen und die Aggravation scheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin real Erlebtes mit Fiktivem vermischt, was ihre echten Emotionen erklärt (vgl. auch Anzeigerapport vom 9. Februar 2022, S. 5), aber gegen erlebnisbasierte Schilderungen spricht. Auch der Verlauf ihrer Aussagen, in deren Rahmen die Beschuldigungen zu- und immer neue und andere Formen annahmen, deutet auf ein fiktives Erleben hin (vgl. zum Bsp. Einvernahme vom 19. Februar 2021 [Nachmittag], Z. 50 ff., 73 ff., Z. 82). Die in der Beschwerde angesprochenen angeblichen Unstimmigkeiten in den Aus- sagen des Beschuldigten vermögen daran nichts zu ändern. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin immer spät am Abend, also nach Mitternacht nach Hause habe gehen wollen, schliesst nicht aus, dass sie zumindest für ein paar Stunden splitternackt beim Beschwerdeführer geschlafen hat. Zudem ist es nicht ausge- schlossen, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie sich vom Beschuldigten zurückgezogen hat, ihn doch aufgefordert hat, sich zu melden. Sowohl gemäss den Aussagen des Beschuldigten als auch der Beschwerdeführerin kam es jedenfalls nach 2017 immer noch zu Kontakten. 12. Damit lassen sich die angezeigten Vorwürfe weder aufgrund der verfügbaren ob- jektiven Beweismittel noch aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin oder des Beschuldigten anklagegenügend erstellen. Auch weitere Untersuchungshand- lungen vermögen daran nichts zu ändern. Eine Verurteilung ist bei dieser Aus- gangslage unwahrscheinlich, weshalb zu Recht eine Einstellung erfolgt ist (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_822/2016 vom 12 September 2016 E. 2.3). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ent- sprechend ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tariford- nung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Rechtsanwalt B.________, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, macht in seiner Kostennote vom 4. Mai 2023 ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 1'350.00 (6 Stunden und 45 Minuten zu je CHF 200.00) geltend. Zu entschädigen ist nur der Aufwand, welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entstanden ist, weshalb die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachten Aufwendungen vor dem 7. Novem- ber 2022 nicht zu berücksichtigen sind. Seine Kostennote vom 4. Mai 2023 ist da- mit im Umfang von 30 Minuten zu kürzen. Nach Abzug dieser Aufwendungen bleibt ein Aufwand von 6.25 Stunden. Mit Blick auf den anwendbaren Tarifrahmen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. c der Parteikostenverord- nung [PKV; BSG 168.811]), dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG) ist die- ser Aufwand bzw. ein Honorar von CHF 1'250.00 angemessen. Zuzüglich der be- antragten Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine amtliche Entschädigung von CHF 1'346.25. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten entfällt eine Rück- und Nachzahlungspflicht. Da zur Hauptsache Offizialdelikte vorliegen und damit so oder anders der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren trägt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f. und 141 IV 476 E. 1), trifft die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdever- fahren wird auf CHF 1'346.25 festgesetzt. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Zivilklägerin Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (per B-Post) Bern, 22. Mai 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 11 Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO). 12