Zudem bestehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde keine Hinweise, weshalb es dem Beschuldigten aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht zuzumuten gewesen wäre, Kothaufen im Haus (Boden) oder Kothaufen im Katzenkistli zu entfernen, die Fenster im Haus zu öffnen und zu lüften, mehrere Kotschalen hinzustellen etc. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2022 aufzuheben und ein Verfahren zu eröffnen.