3 vom 19. März 2021 E. 6). Der Umstand, dass die Lebenspartnerin angegeben hat, sie trage die alleinige Verantwortung, ändert daran nichts. Zudem bestehen in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Beschwerde keine Hinweise, weshalb es dem Beschuldigten aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht zuzumuten gewesen wäre, Kothaufen im Haus (Boden) oder Kothaufen im Katzenkistli zu entfernen, die Fenster im Haus zu öffnen und zu lüften, mehrere Kotschalen hinzustellen etc.