Es genügt, wenn sich die Tiere in seiner Obhut befunden haben und er als Betreuer für deren Wohlergehen hätte sorgen müssen. Da der Beschuldigte offenbar zusammen mit seiner Lebenspartnerin und den Tieren in einer gemeinsamen Wohnung lebte, seine Partnerin 100 % erwerbstätig war und der Beschuldigte immerhin angegeben hat, die Katzen zu füttern (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 13. April 2022, Z. 17), bestehen konkrete Hinweise, dass er über die tatsächliche, auf Dauer angelegte Herrschaftsmacht hinsichtlich sämtlicher Tiere im gemeinsamen Haushalt verfügte (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich, SB200223