5.2 Mit Blick auf diese Rechtsprechung bestehen unabhängig davon, ob der Beschuldiger als Tierhalter gilt oder nicht, konkrete Anhaltspunkte, dass er sich ebenfalls der angezeigten Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz (Art. 3 Bst. b, 4 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 Bst. a, 28 Abs. 1 Bst a, 28 Abs. 3) strafbar gemacht hat. Es genügt, wenn sich die Tiere in seiner Obhut befunden haben und er als Betreuer für deren Wohlergehen hätte sorgen müssen.